Satzung der Initiative Römisches Mainz e. V.

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Initiative Römisches Mainz e. V.“. Sitz des Vereins ist Mainz. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.

§2 Aufgaben und Ziele
1.Der Verein setzt sich zum Ziel, das Römische Mainz sichtbar und erlebbar zu machen und seine Bedeutung ins Bewusstsein der Bevölkerung und der Besucher zu rücken. Aufgabe des Vereins ist es insbesondere, vorhandene römische Zeugnisse zu bewahren und neue Ausgrabungen zu initiieren.
2.Der Verein fördert im Rahmen dieser Zielsetzung durch finanzielle Unterstützung Ausgrabungen, Dokumentationen, Restaurierungen und Ausstellungen, aber auch die Herstellung und den Druck wissenschaftlicher und allgemein verständlicher Publikationen (Förderung der Archäologischen Denkmalpflege).
3.Mit seiner Arbeit will der Verein
das Interesse und Engagement für die Geschichte der Stadt und der Region wecken,
bewusst machen, was die Römer bei uns bewirkt haben,
vorhandene und bekannte römische Zeugnisse bewahren,
neue Ausgrabungen fördern und der Öffentlichkeit zugänglich machen,
Kultur- und Besichtigungsprogramme „Römisches Mainz“ initiieren,
Erlebnistage gestalten,
Informationen allgemeinverständlich und ansprechend präsentieren und
das Römische Mainz für Schulen zum Gegenstand zu machen.
4.Der Verein verfolgt ausschließlich Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 des Einkommensstreuergesetzes anerkannt sind. Er ist parteiunabhängig, selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5.Niemand darf durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Mitgliedschaft
1.Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützen will. Ordentliches Mitglied können auch juristische Personen, andere Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. In den Organen des Vereins wirken sie durch einen stimmberechtigten Vertreter mit.
2.Fördermitglied des Vereins können Personen, Gesellschaften, Vereine und Körperschaften werden, die den Vereinszweck ideell oder wirtschaftlich unterstützen. Sie sind keine ordentlichen Mitglieder und haben deshalb kein Stimmrecht, können jedoch beratend an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
3.Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4.Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Er ist zum 1. April eines Jahres zur Zahlung fällig. Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag in rückstand ist, wird an die fällige Zahlung erinnert. Wird dennoch keine Zahlung geleistet, so muss der Vorstand zum Beginn des Folgejahres über die weitere Mitgliedschaft entscheiden.
5.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und bis zum 30. September des Jahres zu erklären.
6.Beim Ende der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen.
2.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie beschließt über den Bericht und über die Entlastung des Vorstandes sowie über den Kassenbericht und ist zuständig für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, für Satzungsänderungen, für die Festsetzung der Beitragshöhe und für die Auflösung des Vereins.
3.Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Satzungsänderungen und Beitragsänderungen können nur beschlossen werden, wenn diese ausdrücklich in der Einladung angekündigt worden sind. Sie bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
4.Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies beantragt wird.
5.Über den Ablauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Sie steht den Mitgliedern zur Einsicht offen.

§6 Vorstand
1.Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
2.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, fünf Beisitzern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der jeweilige Leiter der Archäologischen Denkmalpflege nimmt, falls er nicht Vorstandsmitglied ist, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
3.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan. Der Verein wird nach außen von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
4.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vom Vorsitzenden eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist.

§7 Beirat
1.Zur Beratung des Vorstandes und zur Vermittlung der Aufgaben und Ziele des Vereins kann der Vorstand einen Beirat bilden.
2.Die Mitglieder des Beirats beruft der Vorstand.
3.Hat der Beirat mehr als fünf Mitglieder, wählt er einen Sprecher.

§8 Kassenprüfer
Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vereinsvermögens wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfbericht vorlegen. Sie werden auf drei Jahre gewählt.

§9 Vereinsvermögen, Auflösung des Vereins
1.Der Verein erhält Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und öffentliche Zuschüsse sowie durch eigene Aktivitäten.
2.Bei Auflösung des Vereins, die nur mit Dreiviertelmehrheit einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Diese wird auf Vorschlag des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Finanzamt bestimmt.

Stand am 19. Juni 2002